Pressemitteilung
Herausgeber der Mitteilung:
Interessengemeinschaften „Windkraft Tudorf“ und „Gegenwind Alfen“
Stadtrat verkennt den eigenen Gestaltungsspielraum
Windenergie-Interessengemeinschaften beobachten eine nur oberflächliche Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Ausweisung von Windvorranggebieten
Salzkotten/Tudorf/Alfen: „Die bisher ausgewählten Standorte bleiben erhalten“ lautete eine Aussage der Stadtverwaltung zum Entsetzen der Bürger/-innen und der Interessengemeinschaften in Alfen, Obern- und Niederntudorf. Die Stadtverwaltung hat eine grundlegende Überarbeitung des Gutachtens in Auftrag gegeben, man steht wieder am Anfang eines, von der Rechtsprechung geforderten, präzisen Abwägungsprozesses. Ein Ergebnis dieses komplexen, in der Sache eigentlich ergebnisoffenen(!) Prozesses, hat die Stadtverwaltung bereits kurzerhand vorweggenommen: „Die bisher ausgewählten Standorte bleiben erhalten.“
Die Interessengemeinschaften hatten von der Bauausschusssitzung am 19. September konkrete Aussagen zur Berücksichtigung der Eingaben aus der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ erwartet. Ein Ausblick auf die zukünftig einzustellenden Parameter im Abwägungsprozess hätte die Gemüter beruhigen können. Die Verantwortlichen der Stadt haben jedoch die erheblichen Bedenken der Träger öffentlicher Belange, die Vielzahl von Einzeleingaben und die berechtigten Sorgen von 1.700 Bürgerinnen und Bürgern, welche mit ihrer Unterschrift ihre Bedenken geäußert haben, schlichtweg ignoriert: „Die bisher ausgewählten Standorte bleiben erhalten.“ Wann sollen die Erkenntnisse aus der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ in den Prozess einfließen, wenn nicht jetzt?
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„Die Kommunen müssen fehlende Rechtsgrundlagen nach eigenem Gutdünken ausgestalten.“ beklagten sich die Mitglieder des Bauausschusses am 19. September. „Die unklaren rechtlichen Rahmenbedingungen von Land und Bund sind fast eine Zumutung.“ war zu hören. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur „Zumutbarkeit der Aufgabenstellung“ bereits Stellung genommen:
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BVerwG 4CN1.11 vom 13.12.2012:
Dem Plangeber wird mit der Unterteilung in harte und weiche Tabuzonen nichts Unmögliches abverlangt. An der Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB muss sich jede Planung messen lassen. Der Senat verkennt ebenso wenig wie die Vorinstanz, dass die Abgrenzung zwischen harten und weichen Tabuzonen in der Planungspraxis mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dem kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass vom Plangeber nicht mehr gefordert wird, als was er „angemessenerweise“ leisten kann.
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Das Gericht verlangt somit von jedem Plangeber, also von jedem Stadtoberhaupt und jedem einzelnen Mitglied des Stadtrates, die intensive Auseinandersetzung mit der Thematik. Es wird dem Stadtrat eine „angemessene“ Leistung abverlangt.
„Da kann man ja gleich würfeln“ war ein Fazit der Bauausschusssitzung. Nun ja, es verhält sich so wie in der Schule: Hat man sich hinreichend mit der Materie befasst, kann die Aufgabenstellung für gewöhnlich gelöst werden. Hat man jedoch keine tiefgehende Kenntnis der Materie, so hilft tatsächlich nur „würfeln“. Eine Verlagerung der gesamten Windenergie-Problematik zu einem externen Gutachter wird ohne eigene, tiefgreifende Sachkenntnis niemals ein gutes Ergebnis liefern.
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Seit Jahren zitieren die Gerichte einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts:
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BVerwG, 4 BN 25.09 vom 15.09.2009:
Die Tabuzonen lassen sich in zwei Kategorien einteilen, nämlich in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlich und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind („harte“ Tabuzonen) und in Zonen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen, die die Gemeinde anhand eigener Kriterien entwickeln darf, aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen.
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Sind die eigenen Kriterien, die eigenen städtebaulichen Vorstellungen, bereits in Salzkotten erarbeitet worden? Sind die eigenen Kriterien bei der Erstellung des ersten Gutachtens diskutiert worden? Entscheidet hier ein externer Gutachter ganz allein, wo in Windenergieanlagen investiert werden darf?
Die fehlende politische Aufarbeitung der einzelnen Abwägungskriterien wurde bereits in der Sitzung vom 09.04.2013 von Bauausschussmitglied Christoph Sonntag in aller Deutlichkeit angemahnt. Zum vergleichsweise einfachen Thema „Parkraumkonzept“ hat man einen Workshop durchgeführt. Bei der gravierenden Veränderung des Landschaftsbilds durch Windenergieanlagen jedoch scheut man die Auseinandersetzung; einzig und allein ein externer Gutachter legt die Salzkottener(!) Kriterien fest.
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Das einzig handfeste Ergebnis der Bauausschusssitzung ist eine Resolution mit der Forderung nach „Präzisierungen im Baugesetzbuch“. Durch „präzise“ Gesetze läuft man allerdings Gefahr, dass man die Planungshoheit und somit den Gestaltungsspielraum an eine übergeordnete Instanz abgibt.
Um den Slogan der Resolution „Im Konsens mit den Bürgern“ zu unterstützen, werden die Interessengemeinschaften in den nächsten Tagen den Kontakt zu den Mitgliedern des Stadtrates Salzkotten intensivieren.
Die Möglichkeiten zur Einflussnahme wurden in den letzen Wochen bereits mit der juristischen Unterstützung einer anerkannten Verwaltungsführungskraft abgewogen. Kontakte zu Luftfahrtexperten, Gespräche mit Natur- und Vogelschutzexperten und das intensive Studium der Rechtsgrundlagen brachten aufschlussreiche Erkenntnisse. Das gewonnene Fachwissen und der Informationsaustausch mit anderen Windenergie-Interessengemeinschaften lassen nur einen Schluss zu: Die derzeitigen Planungen mit den drei geplanten Windvorrangzonen in Tudorf können ohne wesentliche Veränderungen niemals zu einem „rechtssicheren“ Flächennutzungsplan „im Konsens mit den Bürgern“ führen.
Soll aus dem attraktiven BundesGOLDdorf Niederntudorf ein rotierendes und blinkendes BundesROTdorf werden?
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