Schützenverein – Satzung

Satzung St. Hubertus-Schützenbruderschaft Alfen 1869 e.V.

§1

Name und Sitz

Dieser Verein trägt den Namen “St. Hubertus-Schützenbruderschaft Alfen 1869 e.V.”.

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Paderborn eingetragen und hat seinen Sitz in 33178 Borchen, Ortsteil Alfen.

 

§2

Wesen und Aufgabe

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Alfen ist eine Vereinigung, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften in Köln e.V. bekennt.

Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Status und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften für “Glaube, Sitte, Heimat” stellen die Mitglieder der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sich folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

a) aktive religiöse Lebensführung

b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit

c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit

c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn

b) tätige Nachbarschaftshilfe

c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Alfen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die St. Hubertus Schützenbruderschaft Alfen ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4a

1. Mitglied können Personen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, die Rechte und Pflichten aus dieser Satzung wahrzunehmen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der gesamte Vorstand. Die offizielle Aufnahme erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Frauen über 18 Jahre können nur dann der Bruderschaft weiter angehören, wenn sie weiterhin in den Abteilungen Spielmannszug, Schießsport oder Fahnenschwenker verbleiben.

2. Mitglied der Jungschützen und der Schießsportabteilung kann werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Die Rechte und Pflichten der Jungschützen bis 24 Jahre sind in § 6 dieser Satzung bzw. in der Satzung / Geschäftsordnung der Jungschützenabteilung / gruppe geregelt.

3. Die Mitgliedschaft im Spielmannszug und der Fahnenschwenkergruppe ist an keine Altersgrenze gebunden. Das Eintrittsalter sollte aber 8 Jahre betragen.

4. Nicht kath. Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze, d.h., dass sie einer christlichen Konfession angehören müssen.

5. Alle Mitglieder müssen unbescholten und bereit sein, sich dieser Satzung und damit zum Status des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e.V. Köln zu verpflichten.

6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Hubertus Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Aus-scheiden zu zahlen.

7. Der Austritt ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem gesetzlichen Vorstand zu erklären.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Über den Ausschluss entscheidet der gesamte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

§ 4 b

Datenschutz

1. Datenspeicherung und Verarbeitung

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt die St. Hubertus Schützenbruderschaft Alfen seinen Vornamen, Namen, Geburtsdatum, Anschrift und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem EDV-System des jeweils verantwortlichen Vorstandsmitglieds für die Mitgliederverwaltung gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2. Weitergabe von Mitgliedsdaten

Die St. Hubertus Schützenbruderschaft Alfen informiert die lokalen Medien über besondere Ereignisse (Königschuss u.a.) Gegebenenfalls werden diese Informationen zusätzlich im Internet und an der Bekanntmachungstafel veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das wider-sprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an die Bundesorganisation

Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) ist die St. Hubertus Schützenbruderschaft Alfen verpflichtet, seine Mitglieder an den Bundesverband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum und Eintrittsdatum im Verein. Diese dienen der genauen namentlichen Mitgliedermeldungen und der Prüfung von Ehrungen und Auszeichnungen durch den Bundesverband. Diese freiwillige Einwilligung in die Datenverarbeitung durch den Dachverband kann, durch schriftlichen Antrag an den Verein, jederzeit zurückgenommen werden.

4. Aufbewahrungsfrist von Mitgliedsdaten

Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden die Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Die St. Hubertus Schützenbruderschaft Alfen speichert jedoch bei verdienstvollen Mitgliedern die Daten des Mitglieds zur Führung ihrer Vereinschronik.

 

§ 5

Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten geldlichen Jahresbeitrag zu zahlen und sollte sich an den Veranstaltungen beteiligen.

An kirchlichen Veranstaltungen der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes sollen die Mitglieder in Schützentracht unter Voranführung der Bruderschaftsfahne teilnehmen. Für alle im laufenden Jahr verstorbenen Mitglieder lässt die Bruderschaft eine Hl. Messe lesen.

2. Zum traditionellen Prinzen- und Königsschießen auf den Vogel werden nur männliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugelassen. Ein Mitglied, das bereits König war, kann erst nach Ablauf von 5 Jahren erneut die Königswürde erringen.
Über weitere Einschränkungen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss von Fall zu Fall.

3. Weibliche Mitglieder sind nur berechtigt, in den Abteilungen der Bruderschaft ein Amt zu bekleiden, können dadurch aber Mitglied im Gesamtvorstand werden.

 

§ 6

Jungschützen

Alle Mitglieder unter 18 Jahren sind in einer Jungschützenabteilung zusammen-gefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Hubertus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind.

Die Mitgliedschaft in der Jungschützenabteilung endet mit Vollendung des 24. Lebensjahres.

a) Jungschützen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt, während Jungschützen zwischen 12 und 18 Jahren mindestens die Hälfte des Jahresbeitrages entrichten müssen. Sie sind in der Bruderschaft nicht stimmberechtigt.

b) Mit Eintritt in die Jungschützengruppe beginnt die Zeit der aktiven Mitgliedschaft in der Bruderschaft.

c) Näheres regelt eine eigens zu verabschiedende Satzung der Jungschützenabteilung. Diese Satzung darf den Bestimmungen des Bundes sowie der Bruderschaft nicht zuwiderlaufen und bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

d) Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen.

 

§ 7

Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Bruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die volle Mitgliedsrechte haben.

Dieser Paragraph trifft auch auf die bereits vorhandenen Ehrenmitglieder zu.

 

§ 8

Organe der St. Hubertus-Schützenbruderschaft

Organe der St. Hubertus-Schützenbruderschaft sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Oberst beantragt. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberst, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Woche vorher ortsüblich durch Aushang an der vereinseigenen Anschlagtafel einzuladen. Die Tagesordnungspunkte sind schriftlich aufzustellen und der Mitgliederversammlung vor Beginn bekanntzugeben.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt auch das Stimmrecht.

Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.

 

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von 2 Rechnungsprüfern

c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Rechnungsprüfer sowie der Abteilungen

d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung

e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Änderung der Satzung

g) Auflösung der Bruderschaft.

Zur Änderung der Satzung der St. Hubertus Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 plus 1 Stimme der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung der Bruderschaft ist nur möglich aufgrund eines Antrages des gesetzlichen Vorstandes oder aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mind. 10 Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) hat hierüber zu entscheiden.

Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht 1/3 bzw. 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Stimmenmehrheit. Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Oberst oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

 

§ 11

Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt in 2 Gruppen die um 2 Jahre versetzt gewählt werden.

Die Gruppe 1 wird einmalig im Jahr 2014 nur für 2 Jahre gewählt.

Gruppe 1 besteht aus: Oberst, 1. Kassierer, 1. Schriftführer, Major, 1. Fahne und Schießmeister (Brauchtum).

Gruppe 2 besteht aus: Oberstleutnant, Brudermeister, 2. Kassierer, 2. Schriftführer, 2. Fahne, Platzmeister und Verwaltungsrat.

Abwesende Schützenbrüder können sich zur Wahl nicht aufstellen lassen, es sei denn, das Mitglied ist dringend verhindert und hat sich durch eine schriftlich abgegebene Erklärung mit seiner Aufstellung einverstanden erklärt. Im Zweifelsfalle soll die Versammlung entscheiden.

Die Versammlung benennt einen Wahlleiter.

Vorschläge werden vom amtierenden Vorstand abgegeben und können durch Zuruf aus der Versammlung ergänzt werden. Es können jeweils zusätzlich nur 2 Vorschläge gemacht werden.

Nach Befragen der Vorgeschlagenen, ob sie mit der Aufstellung einverstanden sind, erfolgt die Aufnahme in den Wahlvorschlag.

Die Wahl erfolgt in drei Abschnitten.

Im 1. Wahlabschnitt erfolgt die Neuwahl des Oberst, des Oberstleutnants, des Brudermeisters und des ersten Kassierers.

Bei fehlenden Gegenkandidaten wird öffentlich mit Handzeichen gewählt. Gibt es weitere Kandidatenvorschläge, wird die Besetzung der entsprechenden Position mittels Stimmzettel in geheimer Wahl durchgeführt.

Erst nach Auswertung der Stimmzettel des 1. Wahlabschnittes wird der 2. Wahlabschnitt durchgeführt.

Nach der Wahl des Obersts übernimmt dieser die Leitung der Versammlung.

Im zweiten Wahlabschnitt erfolgt die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder:

a) 1. Schriftführer

b) Major

c) Fähnrich 1. Fahne

d) Fahnenoffizier 1. Fahne

e) Fahnenoffizier 1. Fahne

f) Fähnrich 2. Fahne

g) Fahnenoffizier 2. Fahne

h) Fahnenoffizier 2. Fahne

i) 2. Kassierer

j) 2. Schriftführer

k) Schießmeister (Brauchtum)

l) Platzmeister

Bei Kandidatur ohne Gegenvorschlag wird per Handzeichen gewählt, ansonsten mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.

Erst nach Auswertung der Stimmzettel des 2. Wahlabschnittes wird der 3. Wahlabschnitt durchgeführt.

Im 3. Wahlabschnitt wird der Verwaltungsrat gewählt. Vorschläge erfolgen wie im 2. Abschnitt. Für die 6 Verwaltungsräte können insgesamt 12 Vorschläge abgegeben werden. Stehen nur 6 Kandidaten zur Wahl, wird per Handzeichen gewählt, ansonsten mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.

Wahl der Hauptleute und Unteroffiziere

Die Hauptleute und Unteroffiziere werden für die Dauer von 4 Jahren durch die jeweilige Kompanie im Vorjahr der Vorstandswahl (Gruppe 2) gewählt. Je Kompanie werden zwei, höchstens 4 Unteroffiziere gewählt.

Die beiden Adjutanten werden vom Oberst ernannt.

 

§ 12

Gesetzlicher Vorstand

a) Der Oberst, der Oberstleutnant, der Brudermeister und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam zu vertreten.

Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu gewählten Vorstandes im Vereinsregister. Der gesetzliche Vorstand entspricht dem geschäftsführenden Vorstand.

b) Der Verwaltungsrat besteht aus:

- dem gesetzlichen Vorstand

- den 6 Verwaltungsräten

- dem Schriftführer

- den Ehrenoffizieren als beratende Mitglieder

c) Der Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus:

- dem Präses

- dem 2. Kassierer

- dem 2. Schriftführer

- dem Major

- dem Hauptmann der Ostkompanie

- dem Hauptmann der Südkompanie

- dem Hauptmann der Westkompanie

- den 2 Fähnrichen

- den 4 Fahnenoffizieren

- den 2 Adjutanten

- dem Platzmeister

- dem Schießmeister (Brauchtum)

- den Unteroffizieren

- dem Jungschützenmeister

- dem Vertreter des Hallenteams

- dem Vertreter des Spielmannszuges

- dem Vertreter der Schießabteilung

- dem Vertreter der Fahnenschwenker

- dem jeweils amtierenden König als beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied

 

§ 13

Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die

1. Führung der laufenden Geschäfte

2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr

3. Erstattung der Tätigkeitsberichte

4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge

5. Ausschluss eines Mitgliedes mit einfacher Mehrheit

6. Wahl eines Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom Oberst oder dessen Stellvertreter geleitet.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Vorstandsbeschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.

Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.

 

§ 14

Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer müssen Mitglieder der Bruderschaft sein. Sie sollten in Kassenangelegenheiten erfahren sein. Sie prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Zur Jahresrechnungslegung des Kassierers geben sie den Prüfbericht.

 

§ 15

Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich im Kreise der Mitglieder das Schützenfest mit dem vorhergehenden Vogelschießen als große öffentliche Veranstaltung, wie es seit alters her Brauch ist.

Das Schützenfest besteht aus dem festlichen Ausmarsch durch die Straßen zum Festplatz, aus dem Königsschießen auf einen Vogel, in den Huldigungsfeierlichkeiten für das Königspaar, Konzert und Ball.

Einmal jährlich soll ein Schützenball gefeiert werden.

Das Vogelschießen, das Schützenfest und der Schützenball sind öffentliche Veranstaltungen. Der Vorstand kann von Fall zu Fall mit Stimmenmehrheit über den Ausschluss von Personen entscheiden, deren Anwesenheit den Festablauf gefährdet.

 

§ 16

Schützenbrauchtum

Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft pflegt das seit Jahrhunderten bestehende Schützenbrauchtum.

 

§ 17

Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

Diese Aufgaben werden von der Schießabteilung der Bruderschaft wahrgenommen.

Der Schießabteilung bleibt es überlassen, sich eine eigene Satzung zu geben. Diese darf jedoch nicht im Widerspruch zu den Satzungen des Bundes und der St. Hubertus-Schützenbruderschaft Alfen stehen.

 

§ 18

Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere die Königsketten, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur und Heimat.

 

§ 19

Soziale Fürsorge

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht und Unfallversicherung, die das einzelne Mitglied ausschließlich im Rahmen seiner Vereinstätigkeit schützt.

 

§ 20

Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung), in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 plus 1 Stimme der angegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. In diesem Falle ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

Eine Änderung der Satzung bzw. die Auflösung der Bruderschaft ist nur möglich aufgrund eines Antrages des gesetzlichen Vorstandes oder aufgrund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben, dem gesetzlichen Vorstand eingereicht wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) hat hierüber zu entscheiden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die St. Walburga- Pfarrgemeinde Alfen.Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte, wie Fahnen, Standarte, Königsketten, Schärpen, Gewehre usw. sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren.

Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Bischof zu übergeben. Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarrei mit gleicher Zielsetzung hat die St. Walburga- Pfarrgemeinde Alfen das Vermögen an die neu gegründete Bruderschaft kostenlos herauszugeben.

 

§ 21

Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, soweit sie die Bruderschaft betreffen, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

 

§ 22

In dieser Satzung nicht vorgesehene Fälle entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 23

Entgegenstehende Bestimmungen

Alle bisherigen, dieser Satzung entgegenstehenden Bestimmungen sind hierdurch aufgehoben.

 

§ 24

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19. Oktober 2014 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Der gesetzliche Vorstand:

gez. Josef Drüke - Oberst:

gez. Guido Nillies - Oberstleutnant

gez. Markus Hüster - Brudermeister

gez. Dirk Wortmeier - Kassierer